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Channel: Steuerberatungskosten – Rechtslupe
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Steuerberatungskosten bei der Steueramnestie

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Wie zuvor bereits das Finanzgericht Köln – und im Gegensatz zum Finanzgericht Düsseldorf – versagt auch das Finanzgericht Münster die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beratungskosten, die anlässlich der Erstellung und Abgabe einer Steueramnestie-Erklärung nach dem StraBEG angefallen sind.

Die Besonderheit der Vorschriften des StraBEG, so das Finanzgericht Münster, wird auch daran deutlich, dass nicht nur die Höhe der zur Versteuerung gelangenden Beträge pauschal zu ermitteln ist – nämlich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG mit 60 v. H. der Einnahmen -, sondern auch dass hierfür ein Pauschalsteuersatz gilt – nämlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 StraBEG 25%, bzw. 35% -, dass die nacherklärten Beträge innerhalb bestimmter Fristen – nämlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StraBEG spätestens bis zum 31.12.2004 – zu entrichten sind sowie dass nach § 10 Abs. 1 StraBEG der nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag als ESt “gilt”. Handelt es sich hiernach um ein Sonderrecht, werden die allgemeinen Vorschriften über die Ermittlung der Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten verdrängt. Da die Einnahmen nicht in der tatsächlich angefallenen Höhe erfasst werden, sondern nur pauschal mit 60 v. H., wird unterstellt, dass ein Anteil von 40% der nacherklärten Einnahmen als im Zusammenhang hiermit stehender Aufwand anzusehen ist. Damit sind auch die als Werbungskosten in Betracht kommenden Aufwendungen lediglich pauschal zu berücksichtigten.

Sind hiernach Aufwendungen im Zusammenhang mit den vorher unrichtig erklärten steuerlich erheblichen Tatsachen, die zu einer Verkürzung von ESt geführt haben, nur in einer pauschalisierten Form abzugsfähig, ist es hiermit nicht vereinbar, dass solche zusätzlich in konkret angefallener Höhe geltend gemacht werden können. Dass derartige Aufwendungen – wie im Streitfall – in einem späteren Veranlagungszeitraum angefallen sind, als für den vorher die von der ESt-Hinterziehung betroffenen Beträge anzusetzen waren, spielt keine Rolle. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Nacherklärung von vorher verschwiegenen Einkünften. Anderenfalls würde der Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StrafBEG, 60% der einkommensteuerpflichtigen Einnahmen zu erfassen, ins Leere laufen.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Februar 2004 zu der Auffassung gelangt, dass von der pauschalen Abgeltungswirkung nur in der Vergangenheit “angefallene” Aufwendungen zu verstehen sein sollen, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dass nur solche Aufwendungen betroffen sein sollen, die in den Jahren angefallen sind, die von der Nacherklärung betroffen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Diktion ist zudem nicht eindeutig. Damit können auch Aufwendungen gemeint sein, die nach diesen Zeiträumen “angefallen” sind. Abgesehen davon vermag die von der Verwaltung zu der Interpretation einer Gesetzesnorm geäußerte Rechtsauffassung die Gerichte ohnehin nicht zu binden.

Im Übrigen zeigt gerade der Streitfall, dass Aufwendungen für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Richtigstellung von zuvor unrichtig gemachten Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen immer zu einer Abzugsfähigkeit in der konkreten Höhe führen müssten. Dass solche Aufwendungen in der Zeit, für die zunächst die unrichtigen Angaben gemacht worden sind und damit Einkommensteuer verkürzt worden ist, angefallen sein könnten, erscheint dem Senat ausgeschlossen. Sie können naturgemäß nur in einem späteren Veranlagungszeitraum angefallen sein. Dass solche Aufwendungen in konkreter Höhe nicht abzugsfähig sind, erscheint auch sachgerecht. Ein Steuerpflichtiger hat es in der Hand, durch eine von vornherein zutreffende Erklärung über die konkret angefallenen Einnahmen auch die Abzugsfähigkeit der konkret angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten zu erreichen.

Für den Fall, dass durch eine unrichtige Erklärung bereits eine Verkürzung der an sich festzusetzenden Steuer eingetreten ist, hat ein Steuerpflichtiger zudem die Möglichkeit, den nach wie vor uneingeschränkt anwendbaren Weg einer Selbstanzeige nach § 371 AO zu gehen, um auf diese Weise zum Abzug von Werbungskosten in tatsächlich angefallener Höhe zu gelangen.

Dass im Falle der Anwendung der Regeln des StraBEG Aufwendungen nur pauschal zu berücksichtigen sind, entspricht im Übrigen auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG sind die Brutto-Einnahmen “ohne jeden Abzug” zu Grunde zu legen und zur pauschalen Abgeltung “aller … baren Abzüge” die Einnahmen nur mit 60 v. H. in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dieser Beurteilung entspricht es auch, dass zu dem pauschalen Abzug von 40 v. H. der Einnahmen nicht zusätzlich ein persönlicher Freibetrag wie der Sparerfreibetrag des § 20 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20. Juli 2010 – 11 K 852/07 E


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